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Insemination ist nicht verboten |
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Kategorie: Regenbogenfamily
geschrieben von: ina-nicole
Veröffentlicht am: 28. Dezember 2011 15:39 - 309 Hits
Quelle: http://www.lsvd.de/1677.0.html
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Der LSVD hat alle
Berufsordnungen und Richtlinien der Landesärztekammern daraufhin
überprüft, wie sie die assistierte Reproduktion bei Lebenspartnerinnen
regeln. Zu den Ergebnissen erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben-
und Schwulenverbandes (LSVD):
Die Berliner und Hamburger Richtlinien erlauben die assistierte
Reproduktion bei Lebenspartnerinnen, alle anderen Richtlinien regeln nur
die assistierte Reproduktion bei Ehepaaren und „festgefügten“
verschiedengeschlechtlichen Paaren. Die Lebenspartnerinnen kommen in den
Richtlinien nicht vor. Es gilt deshalb die allgemeine Regel, dass
erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist.
Daran ändern auch die „Kommentare“ zu den Richtlinien nichts. Sie
enthalten nicht bindende Auslegungshinweise. Dort wird u.a. gesagt, die
assistierte Reproduktion sei zurzeit bei Frauen ausgeschlossen, die in
keiner Partnerschaft oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
leben, weil bei ihnen keine stabile Beziehung des Kindes zu zwei
Elternteilen gewährleistet sei. Dieser nicht bindende Auslegungshinweis
ist falsch. Bei Lebenspartnerinnen ist genauso wie bei Ehepaaren und
„festgefügten“ eheähnlichen Paaren gewährleistet, dass das Kind
rechtlich zwei Eltern haben wird, wenn sich beide Frauen das Kind
wünschen und die Partnerin der Mutter zur Stiefkindadoption bereit ist.
Wie sich aus der Ermächtigungsnorm in den Berufsordnungen der
Landesärztekammern ergibt (jeweils § 13 Abs. 1), sollen die „Richtlinien
zur assistierten Reproduktion“ unethisches Verhalten der Ärzte bei
künstlichen Befruchtungen verhindern. Die künstlichen Befruchtung von
Lebenspartnerinnen ist nicht unethischer als die von Ehepaaren und
festgefügten eheähnlichen Paaren. Auch bei diesen erlauben die
Richtlinien die Verwendung von Fremdsamen.
Ein Verbot der assistierten
Reproduktion bei
Lebenspartnerinnen würde
außerdem gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit der Ärzte (Art. 12 Abs.
1 GG) und das
Grundrecht der Lebenspartnerinnen auf Gleichbehandlung
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Das haben wir auf unserer Webseite
(http://lsvd.de/1677.0.html#c7766) näher dargelegt.
Das alles ist den Ärztefunktionären offenbar bewusst. Deshalb haben sie
das Verbot nicht in die bindenden Richtlinien aufgenommen, sondern in
den Auslegungshinweisen versteckt. Da diese unverbindlichen
Auslegungshinweise unzutreffend sind, können darauf keine
berufsrechtlichen Maßnahmen gestützt werden.
Materialsammlung mit Auszügen aus allen Berufsordnungen
und Richtlinien sowie Links zu den Berufsordnungen hier
(http://www.lsvd.de/1677.0.html).
14. November 2011 um 13:04 · Gespeichert unter Neuigkeiten, Rechtliches
Quelle: LSVD – Pressestelle
Pressesprecherin Renate H. Rampf
Chausseestr. 29
10115 Berlin
Tel.: 030 – 78 95 47 78
Fax: 030 – 78 95 47 79
E-Mail: Presse@lsvd.de
www.lsvd.de
www.hirschfeld-eddy-stiftung.de
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