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Bei Inseminationskindern ist das Adoptionspflegejahr nicht einzuhalten

Du bist hier: pride-world.de > Regenbogenfamily > Bei Inseminationskindern ist ...
 

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Kategorie: Regenbogenfamily
geschrieben von: ina-nicole
Veröffentlicht am: 28. Dezember 2011 15:52 - 365 Hits

Quelle:
http://lsvd.de/index.php?id=1547


AG Elmshorn: Eine gute Nachricht für Regenbogenfamilien

§ 1744 BGB bestimmt, dass die Annahme als Kind in der Regel erst ausgesprochen werden soll, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Viele Jugendämter und Familiengerichte bestehen auch bei Lebenspartnerinnen auf einer Adoptionspflege, deren Dauer unterschiedlich bemessen wird.

Wir haben dagegen eingewandt, dass es zwischen den üblichen Fällen von Stiefkindadoptionen und den Stiefkindadoptionen von „ Inseminationskindern“ durch Lebenspartnerinnen wesentliche strukturelle Unterschiede gibt. Bei den üblichen Fällen von Stiefkindadoptionen geht es um die Eingliederung eines Kindes aus einer früheren Beziehung eines der Partner oder aus einer anderen Familie. Hier ist es sinnvoll, mit Hilfe einer längeren Adoptionspflege zu erproben, ob sich die Kinder in ihre neue Familie problemlos eingliedern. „Inseminationskinder“ werden dagegen als „Wunschkinder“ in die Familien ihrer Mütter hineingeboren. Der Ausspruch der Stiefkindadoption hat auf den Verbleib der Kinder in „ihren Familien“ keinen Einfluss. Sie werden weiter in diesen Familien aufwachsen, auch wenn die Stiefkindadoption abgelehnt oder unverhältnismäßig verzögert wird. Der Ausspruch der Stiefkindadoption hat aber zur Folge, dass die Kinder rechtlich besser abgesichert sind.

Das hat das Amtsgericht Elmshorn jetzt anerkannt und außerdem die Auffassung vertreten, die vom Jugendamt problematisierte Entscheidung der Lebenspartnerinnen, die Insemination mit einer anonymen Samenspende vornehmen zu lassen, stehe der Stiefkindadoption nicht entgegen (Beschluss vom 22.12.2010 – 46 F 9/10). Der Beschluss kann bei juris und auf unserer Webseite aufgerufen werden:


http://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/AGElmshorn-101222.pdf


Wir haben viele Regenbogenfamilien beraten, wissen aber nicht, wie weit die Adoptionsverfahren jeweils gediehen sind. Falls sie noch nicht abgeschlossen sind, empfehlen wir, das Familiengericht auf den Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn hinzuweisen. (Quelle: http://lsvd.de/index.php?id=1547)


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